Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präampel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN). Diese lehnen sich an die Vertragsbedingungen der Bundesinnung der Baugewerbe an, welche auf Basis der ÖNORM B2110 beruhen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl im Geschäftsverkehr mit Unternehmern als auch mit Verbrauchern. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jedoch nicht für die ausschließliche Beistellung von Maschinen und/oder Arbeitskräften durch die Gebr. Trippl Transporte GmbH, wofür eigene Geschäftsbedingungen bestehen.
1. Vereinbarung der ÖNORM B2110:
Es gilt die ÖNORM 2110 in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Fassung als anerkannt, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch den individuellen Bauvertrag abgeändert oder ergänzt wird. Die ÖNORM B2110 in der jeweils gültigen Fassung kann von der Gebr. Trippl Transporte GmbH jederzeit angefordert werden bzw. liegt im Unternehmen auf.
2. Vergütung:
Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
2.1. Preisart (zu 6.3. ÖNORM B2110):
2.1.1. Einheitspreisvertrag:
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Massen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut vertragsgegenständlichem Leistungsverzeichnis/Angebot. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.
2.1.2. Pauschalpreisvertrag:
Wird ein Pauschalpreisvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die im Leistungsverzeichnis/Anbot/individuellen Bauvertrag beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.
2.1.3. Regieleistungen:
2.1.3.1. Arbeitskräfte:
Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die Preise der im Unternehmen der Geb. Trippl Transporte GmbH aufliegenden und einsehbaren Regiepreisliste.
2.1.3.2. Geräte:
Für die Verrechnung von Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich festgelegt sind, gelten die im Unternehmen der Gebr. Trippl Transporte GmbH aufliegenden und einsehbaren Maschinenpreislisten. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert verrechnet.
2.1.3.3. Stoffe, Fremdleistungen:
Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial) sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zzgl. 15 % verrechnet, falls im individuellen Vertrag keine andere Regelung vereinbart ist.
2.2. Preisveränderungen (Preisgleitung zu 6.3.1. der ÖNORM B2110):
Werden im individuellen Vertrag nicht andere Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach den Werten des Baukostenindex (Quelle: Statistik Austria).
Sollten sich nach Auftragserteilung die für die Ausführung der Leistungen notwendigen Gebühren oder Abgaben (Altlastensanierung, Road-Pricing, Mineralölsteuer, etc.) durch Verordnungen, Gesetze udgl. ändern, gilt eine dementsprechende Preisanpassung als vereinbart. Ein Hinweis durch den AN ist diesbezüglich nicht erforderlich.
2.3. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen (zu 7 der ÖNORM 2110):
2.3.1. Angeordnete Leistungen:
Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglichen vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und eine angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
2.3.2. Überschreitung des vereinbarten Entgelts:
Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag iSd § 1170a Abs. 2 ABGB eine Überschreitung des vereinbarten Entgeltes unvermeidbar heraus, so hat dies der AN dem AG anzuzeigen, sobald eine mehr als 15 %ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Überschreitungen bis zu 15 % sind vom AG jedenfalls zu entlohnen. Diese Bestimmung und jene des § 1170a Abs. 2 ABGB sind aber nicht auf Leistungen im Sinne des Punktes 2.3.1. anzuwenden.
2.3.3. Notwendige Zusatzleistungen und Leistungsänderungen:
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war und die Abweichung für den AG zumutbar (Überschreitung bis zu 15 %) ist. Bei einer höheren Überschreitung gilt Punkt 2.3.2. sinngemäß.
2.4. Rechnungslegung und Zahlung (zu 8.3. und 8.4. der ÖNORM B 2110):
2.4.1. Abrechnung:
Wenn im Leistungsverzeichnis/Anbot/individuellen Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend dem Baufortschritt gelegt werden. Regierechnungen können unabhängig vom Baufortschritt jedenfalls monatlich, spätestens jedoch mit Schlussrechnung gelegt werden.
2.4.2. Zahlungsfrist (zu 8.4. zu ÖNORM B2110):
Als Zahlungsfrist für alle Arten von Rechnungen gilt 21 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 7 Tagen nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.
2.4.3. Skonto:
Die Anspruchsvoraussetzungen für ein Skonto auf gelegte Rechnungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet werden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig, sodass vereinbarte Skonti jedenfalls nur von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen sind.
2.4.4. Verzugszinsen:
Die Verzugszinsen bei nicht gerechter Bezahlung betragen 8 % über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN ab Fälligkeit des Rechnungsbetrages zu laufen.
3. Ausführungsunterlagen:
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen, etc.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe 5.5.1. der ÖNORM B2110). Sind Ausführungsunterlagen dagegen vom AN beizustellen, sind diese vom AG zu vergüten, sofern dies keine bloße Nebenleistung gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMEN darstellt oder durch eigene Leistungspositionen bereits erfasst ist oder eine andere Regelung im individuellen Vertrag vorgesehen ist.
4. Dokumentation (zu 6.2.7. der ÖNORM B2110):
Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur Einsichtnahme und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.
5. Anschlüsse (zu 6.2.8.1. der ÖNORM B2110):
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Sämtliche damit im Zusammenhang stehenden (auch verbrauchsabhängigen) Kosten trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt.
6. Gewährleistung (zu 12.2. der ÖNORM B2110):
Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B2110 und subsidiär die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt, je nach dem welcher Zeitpunkt früher eintritt, mit der Nutzung der Leistung oder mit der Übernahme durch den AG.
7. Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten Waren und erbrachten Leistungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund immer, im Eigentum des AN. Wird von Seiten Dritter eine Pfändung durchgeführt, ist der AG verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt bei sonstiger Schadenersatzverpflichtung aufmerksam zu machen.
8. Gerichtsstand:
Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Gebr. Trippl Transporte GmbH als zuständig. Zwingende Bestimmungen betreffend Gerichtsstände in Verbrauchersachen bleiben hiervon unberührt.
9. Konkurrierende Geschäftsbedingungen:
Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Gebr. Trippl Transporte GmbH sind auf das Vertragsverhältnis zwischen AN und AG nicht anzuwenden.